Rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen des Jugendamts
Am 21. März 2023 wandte ich mich erstmals über eine Sozialarbeiterin der Caritas an die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Jugendamt) und bat um Hilfe, da sich das aggressive Verhalten der Kindesmutter – meiner damaligen Ehefrau – erheblich negativ auf unsere minderjährigen Kinder auswirkte. Nach einem Hausbesuch von Sozialarbeitenden des Jugendamtes hörten die ständigen heftigen Auseinandersetzungen und hysterischen Ausbrüche ihrerseits vollständig auf.
Am 9. Juli 2024 legte die Sozialarbeiterin dieses Jugendamtes, Frau Martha Ebner, dem Bezirksgericht Fürstenfeld eine sozialarbeiterische Stellungnahme vor, ohne zuvor irgendeinen Kontakt mit mir gehabt zu haben. Darin bezeichnete sie mich rechtswidrig als „ehemals gewaltausübenden KV“ und schlug dem Gericht vor, zu hinterfragen, ob die Ausübung der Obsorge bzw. des Kontaktrechts durch einen solchen Vater für die Kinder überhaupt entwicklungsfördernd sei.
Am 7. August 2024 sagten mir die Sozialarbeiterinnen des Jugendamtes, Karen Probst und Magdalena Kahlbacher, bei einem Termin in der Bezirkshauptmannschaft zu, Kontakte zwischen mir und meinen Kindern zu organisieren. Diese Zusage erwies sich jedoch als nichts anderes als eine Täuschung. Am 5. September 2024 informierte mich die Sozialarbeiterin Karen Probst unter Berufung auf den Wunsch der Kindesmutter, das Kontaktrecht im Scheidungsverfahren mitverhandeln zu lassen, über die Änderung der Position des Jugendamtes.
Seitdem habe ich dieses Jugendamt wiederholt um Unterstützung bei der Organisation des Kontakts zu meinen Kindern ersucht. Die von mir vorgelegten Unterlagen wurden jedoch ignoriert, und es wurden keinerlei Termine mit mir vereinbart. Die einzige Ausnahme war ein kurzes Gespräch am 7. April 2025 mit der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld, Mag.a Kerstin Raith-Schweighofer, die auf mich zukam, als ich mit einem Plakat vor dem Gebäude der Bezirkshauptmannschaft stand. Doch auch nach diesem Gespräch änderte sich nichts.
Das Jugendamt blieb bei der Gewährung von Unterstützung weiterhin untätig und berief sich dabei auf fehlende Zuständigkeit. Dabei weigerten sich die Sozialarbeiterinnen des Jugendamts nicht nur, meinen Kindern Geburtstagsgeschenke zu übergeben, sondern sogar, ihnen meine Glückwünsche zu übermitteln. Als ich jedoch versuchte, mich bei der Schuldirektorin nach den schulischen Leistungen meiner Kinder zu erkundigen, schritt das Jugendamt umgehend ein und verhinderte, dass sie mit mir kommunizierte.
Schließlich übermittelte die Sozialarbeiterin des Jugendamts Karen Probst dem Bezirksgericht Fürstenfeld ein Schreiben vom 16.04.2026, in dem sie – über den Rahmen der Anfrage des Gerichts hinausgehend – erklärte, dass im Sinne der Kinder davon Abstand genommen werden sollte, dass die Kinder Kontakt zu ihrem Vater haben, da sich seit der letztjährigen Stellungnahme nichts verändert habe. Das heißt, sie legte dem Gericht faktisch einen vollständigen Ausschluss des Kontaktrechts nahe – wegen des Ausbleibens jeglicher Veränderungen!
Somit ergibt sich, dass aus Sicht des Jugendamts … die Untätigkeit des Jugendamts dem Kindeswohl dient!
Eine derart absurde Position des Jugendamts entzieht sich nicht nur jeder logischen Erklärung, sondern steht auch in völligem Widerspruch zum Gesetz und zur ständigen Rechtsprechung. In meiner Stellungnahme wird dies im Folgenden näher ausgeführt.
Ich habe meine Kinder – Vera und Petr – nun schon seit über drei Jahren nicht mehr gesehen.
Die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld hat alles in ihrer Macht Stehende getan, damit in einem Umfeld schwerer psychischer Gewalt der Kindesmutter gegen die Minderjährigen deren Entfremdung von mir, ihrem Vater, unumkehrbar wird.
Stellungnahme des Kindesvaters an die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
Petr Tsarkov
-----
8020 Graz
Tel.: -----
E-Mail: -----
An die
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
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Tel.: -----
E-Mail: -----
z. Hd. Frau Bezirkshauptfrau Mag. ----- [Name]
z. Hd. Frau Mag.a (FH) ----- [Name], Leiterin des Referats Sozialarbeit
GZ: -----
-----
Ggst.: ----- [Name], geb. -----
----- [Name], geb. -----
I. Stellungnahme betreffend die sozialarbeiterischen Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die Gefährdung des Wohls der minderjährigen Kinder sowie rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen seitens der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld
II. Antrag auf Aufnahme der Unterlagen in die Akten
1-fach, 4 Beilagen
I. STELLUNGNAHME
Petr Tsarkov, Vater der minderjährigen Kinder----- [Name], geb. am -----, und ----- [Name], geb. am -----, im Folgenden als KV bezeichnet, erstattet zu den im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.04.2026 enthaltenen sozialarbeiterischen Einschätzungen und Schlussfolgerungen, zur Gefährdung des Wohls seiner mj. Kinder sowie zu rechtswidrigem Handeln bzw. Unterlassen seitens der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld nachstehende
STELLUNGNAHME
und führt dazu wie folgt aus:
Die Abklärung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung bei getrennt lebenden Eltern erfolgt durch die Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden: KJH) unter Außerachtlassung des Vorbringens des getrennt lebenden Elternteils sowie der von diesem vorgelegten Unterlagen. Sämtliche Vorbringen und Unterlagen eines solchen Elternteils werden vollständig ignoriert, da die KJH offensichtlich der Auffassung ist, dazu berechtigt zu sein, die Beurteilung der familiären Situation im Hinblick auf das Vorliegen von Faktoren einer Kindeswohlgefährdung maßgeblich einzuschränken, indem ausschließlich Wahrnehmungen der Sozialarbeiter im Rahmen von Hausbesuchen sowie Informationen aus Gesprächen mit den Kindern und dem mit ihnen zusammenlebenden Elternteil berücksichtigt werden.
Eine derart eingeschränkte Vorgehensweise steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den Anforderungen des § 25 StKJHG, wonach eine strukturierte Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisquellen sowie eine fachlich nachvollziehbare Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dies führt dazu, dass auf gerichtliche Anfragen hin sozialarbeiterische Stellungnahmen erstellt werden, die letztlich lediglich die von Sozialarbeitern wahrgenommene einseitige Darstellung der familiären Situation wiedergeben, obwohl in den Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren, in denen diese vorgelegt werden, regelmäßig zwei widerstreitende Parteien gegenüberstehen.
Im gegenständlichen Fall ist genau dies erfolgt. Nahezu sämtliche von der KJH vorgelegten sozialarbeiterischen Stellungnahmen zu GZ ----- und ----- enthielten lediglich Ausführungen zu den Hausbesuchen der Sozialarbeiter am Wohnort der mj. Kinder, während die für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Feststellungen der Gerichte und Sachverständigen sowie das Vorbringen des KV vollständig ignoriert wurden.
Dies führte dazu, dass die sozialarbeiterischen Stellungnahmen vom 09.07.2024 und 26.03.2025 sowie die im Schreiben vom 16.04.2026 enthaltenen sozialarbeiterischen Einschätzungen und Schlussfolgerungen die tatsächliche Familiensituation nicht objektiv wiedergaben, obwohl im Rahmen dieser sämtliche relevanten Faktoren einer Kindeswohlgefährdung hätten berücksichtigt werden müssen.
Die von der Leiterin des Referats für Sozialarbeit, Mag.a (FH) ----- [Name], in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2025 an das LAD Steiermark selbst aufgezeigten systemischen Mängel in der Organisation und Aufgabenerfüllung der KJH der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, die sich im gegenständlichen Fall unter anderem auch in der Untätigkeit der KJH – nämlich im Unterbleiben der Zusammenarbeit mit dem KV sowie in der Verweigerung jeglicher Unterstützung gegenüber dem KV – manifestierten, führten letztlich zu der schriftlichen Empfehlung eines faktischen vollständigen Ausschlusses des Kontaktrechts (Umgangsausschlusses), welche der bestehenden Rechtsprechung sowie den Zielen und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß StKJHG diametral widerspricht und die Rechte des Vaters sowie seiner mj. Kinder gröblich verletzt.
Im Einzelnen führt der KV hinsichtlich des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 16.04.2026 sowie der darin enthaltenen sozialarbeiterischen Einschätzungen und Schlussfolgerungen Folgendes aus:
1. In Abrede gestellt werden:
dass ----- [Name] (im Folgenden: KM) ihrer Pflicht als Mutter sehr gut nachkomme und den Kindern ein sicheres und stabiles Umfeld bieten könne,
die Autonomie des Kindeswillens angesichts der massiven psychischen Gewalt seitens der KM,
sowie, dass zureichende Gründe für die schriftliche Empfehlung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vorliegen, wonach wegen des Ausbleibens jeglicher Veränderungen seit dem 26.03.2025 im Sinne der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt eher Abstand davon genommen werden sollte, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben.
2. Das Schreiben der BH Hartberg-Fürstenfeld vom 16.04.2026 enthält eine subjektive und unbegründete Meinung der Sozialarbeiterin, die über den Gegenstand der gerichtlichen Anfrage hinausgeht.
Dem Wortlaut des Schreibens zufolge betraf die Anfrage des Gerichts die Frage, „ob die Kinder- und Jugendhilfe bei der Umsetzung der von der Sachverständigen empfohlenen Kontaktanbahnungsmaßnahmen mitwirken kann“.
Neben der ablehnenden Antwort auf diese Anfrage führte die Sozialarbeiterin der BH Hartberg-Fürstenfeld zusätzlich Folgendes aus:
- Frau ----- [Name] kommt ihrer Pflicht als Mutter sehr gut nach und kann den Kindern ein sicheres und stabiles Umfeld bieten;
- die Kinder haben neuerlich betont, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt keinen Kontakt zum Kindesvater möchten;
- seit der letzten Stellungnahme vom 26.03.2025 hat sich nichts verändert; deshalb sollte im Sinne der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt eher Abstand davon genommen werden, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben.
Diese Ausführungen der Sozialarbeiterin ----- [Name], die vermutlich entweder die Position der KJH oder ihre persönliche Meinung widerspiegeln, stehen in keinerlei Zusammenhang mit der gerichtlichen Anfrage, ob die Kinder- und Jugendhilfe bei der Umsetzung der von der Sachverständigen empfohlenen Kontaktanbahnungsmaßnahmen mitwirken kann.
3. Entgegen der Ansicht der KJH beziehungsweise der Sozialarbeiterin kann die KM den Kindern kein sicheres und stabiles Umfeld bieten, da das Schüren einer Atmosphäre der Angst, die suggestive Beeinflussung sowie die Instrumentalisierung der mj. Kinder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein können.
4. Indem die KJH darauf verweist, dass die Kinder zum jetzigen Zeitpunkt keinen Kontakt zum Vater möchten, lässt sie außer Acht, dass diese nicht in der Lage sind, einen autonomen Kindeswillen zu äußern. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der Sachverständigen. Die KJH ist verpflichtet, die Feststellungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, anstatt diese zu ignorieren.
5. Indem die KJH behauptet, dass sich „seit der letzten Stellungnahme vom 26.03.2025 nichts verändert“ habe, lässt sie die Tatsachen des rechtswidrigen Handelns der KM, sonstige wesentliche Änderungen der Verhältnisse sowie die Feststellungen der Sachverständigen außer Acht, namentlich:
- die Kontaktaufnahme der KM mit den Behörden ihres Herkunftsstaates, vor deren Verfolgung sie internationalen Schutz erhalten hat, was nach der ständigen Rechtsprechung die Aberkennung ihres Status als Asylberechtigte mit anschließender Außerlandesbringung aus Österreich nach sich zieht;
die Tatsache, dass die KM ungeachtet des beim Bezirksgericht Fürstenfeld über den identen Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bereits anhängigen Verfahrens durch die Einbringung einer Klage auf Ehescheidung in der Russischen Föderation Rechtsmissbrauch begangen hat;
zahlreiche, durch nichts belegte oder durch die im Gerichtsakt des Bezirksgerichts Fürstenfeld enthaltenen Beweismittel unmittelbar widerlegte, bewusst tatsachenwidrige Behauptungen und Prozessvorbringen der KM, insbesondere:
- dass es zahlreiche Vorfälle besonders grausamer körperlicher Gewalt des KV gegenüber den mj. Kindern gegeben habe, welche die KM jedoch nicht selbst gesehen habe;
- dass der KV eine derartige besonders grausame körperliche Gewalt gegenüber den mj. Kindern in sämtlichen von der KM geschilderten Vorfällen bestätigt und diese auch in der Verhandlung zugestanden habe;
- dass es zu einem länger andauernden Freiheitsentzug der KM in einem versperrten Haus gekommen sei, obwohl sie später vor dem Strafgericht zugestanden hat, über einen Schlüssel zu diesem Haus verfügt zu haben und dass das Einfahrtstor zum Grundstück nicht versperrt wurde;
- dass der KV einer Steuerverfolgung der Finanzbehörden in Russland ausgesetzt gewesen sei;
- dass in Russland gegen den KV ein Strafverfahren wegen gewaltsamer Machtergreifung und Organisation einer terroristischen Vereinigung geführt werde;
- dass der KV in Österreich Rekrutierungstätigkeiten für eine ausländische militärische Formation entfaltet habe, die Russen auf ukrainischem Gebiet töten soll;
- dass sich der KM entziehe, ob die Ehewohnung noch in ihrem Eigentum stehe oder zwischenzeitig veräußert worden sei, obwohl die KM deren Veräußerung derzeit selbst betreibt;
- dass die Tochter ein Schuljahr verloren habe, weil sich der KV geweigert habe, das Kind in die Schule zu bringen, und am Wohnort der Familie in Russland keine öffentlichen Verkehrsanbindungen bestanden hätten. Die nächstgelegene Haltestelle sei rund 30 Minuten zu Fuß vom Haus entfernt gewesen, obwohl die KM in der Verkaufsanzeige des Hauses selbst angegeben habe, dass sich zwei Bushaltestellen „14 Min., 1,2 km“ und „14 Min., 1,24 km“ vom Haus entfernt befinden, von denen mehrere Buslinien verkehren;
- dass die KM mit den Kindern niemals die polizeilichen Einvernahmen durchgesprochen habe und dass den Kindern die Aussagen aus den Einvernahmen vor der Polizei lediglich einmal im Gewaltschutzzentrum vorgelesen worden seien, als ----- [Name] und ----- [Name] sie auf die kontradiktorischen Einvernahmen vorbereitet hätten, obwohl ----- [Name] vor dem Strafgericht ergänzend erklärte, dass den Kindern die Einvernahmen vor der Polizei nicht vorgelesen worden seien, und die Kinder angaben, dass die KM ihnen zu Hause wiederholt die polizeilichen Protokolle vorgelesen habe und sie diese einstudiert hätten;
- dass die KM die Kinder nicht instrumentalisiert;
- dass die Angaben des KV zum Teil Ausdruck seines fortschreitenden krankhaften psychischen Zustands seien, da bei dem KV in einer Klinik in Moskau die Diagnose „bipolare affektive Störung“ gestellt worden sei, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium befinde und dringend medizinischer Behandlung bedürfe.
den Versuch der KM, den mj. Kindern die einzige Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat zu entziehen;
die Feststellungen der Sachverständigen, die auf eine Instrumentalisierung der mj. Kinder sowie auf eine massive suggestive Beeinflussung durch die KM hinweisen;
die fachärztliche Einschätzung des Psychiaters Univ.-Doz. Dr. ----- [Name], wonach sich nach den Umständen des Falles im Verhalten der KM Anhaltspunkte für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung erkennen lassen;
die Tatsache, dass der KV einen ausführlich begründeten Antrag auf alleinige Obsorge aufgrund des gefährlichen antisozialen Verhaltens der KM sowie schwerer psychischer Gewalt gegenüber den Kindern eingebracht hat, sowie die Tatsache der Einbringung eines Antrags auf Kontaktrecht (wobei diese Anträge ebenfalls nach dem 26.03.2025 eingebracht wurden).
6. Die „Empfehlung“ der Sozialarbeiterin der KJH, die auf einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der mj. Kinder und des KV gerichtet ist, beruht auf einer unvollständigen und daher nicht tragfähigen Sachverhaltsgrundlage, da sie folgende wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt:
- mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.01.2024 wurde festgestellt, dass die der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld zurechenbare, am 14.06.2023 gegenüber dem KV gesetzte Maßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG) rechtswidrig war.
der Versuch der KM, durch ihre am 18.10.2023 bei der Polizeiinspektion Hartberg erneut gemachten wissentlich falschen Angaben die mutwillig erwirkte einstweilige Verfügung zu verlängern, blieb erfolglos;
im Rahmen ihrer Vernehmungen vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz am 16.10.2023 und 02.11.2023 räumte die KM ein, keinen einzigen der von ihr zuvor behaupteten Vorfälle besonders grausamer körperlicher Gewalt des KV gegenüber den mj. Kindern gesehen zu haben (Aufhängen des Sohnes an der Decke, Tritt gegen das Gesicht der Tochter, absichtliches Zufügen von Verbrennungen etc.);
- das zu AZ 37 St 47/23t gegen den KV aufgrund der wissentlich falschen Angaben der KM sowie der von ihr verfälschten Beweismittel eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Graz am 07.12.2023 eingestellt, weil keine tatsächlichen Grundlagen für eine weitere Verfolgung bestanden;
mit Beschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld vom 11.07.2024 wurde die aufgrund der Dokumentation gemäß § 38a SPG sowie der lebensfremden Gewaltbehauptungen der KM erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben;
nach den Feststellungen des Bezirksgerichts Fürstenfeld im Urteil vom 19.12.2025 lagen im Verfahren zu GZ ----- hinsichtlich Gewaltanwendungen des KV gegenüber den gemeinsamen Kindern keine ausreichend belastbaren Beweisergebnisse vor;
- der KV wurde weder in Russland strafrechtlich verfolgt noch hat er jemals in Österreich gegen Gesetze verstoßen; zudem bestehen keine psychischen Störungen oder Mängel, die seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen könnten (vgl. gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Doz. Dr. ----- [Name]);
7. Die der tatsächlichen Sachlage widersprechende Empfehlung, von Kontakten der Kinder mit dem Vater Abstand zu nehmen, widerspricht zudem den Kriterien logischen Denkens sowie grundlegenden Erfahrungssätzen, da sich eine solche Notwendigkeit aus der Tatsache (angeblich) fehlender Veränderungen nicht unmittelbar ableiten lässt.
Ungeachtet der offenkundigen fehlenden Schlüssigkeit eines solchen Kausalzusammenhangs stellt die Sozialarbeiterin ihn dennoch ausdrücklich her, indem sie in ihrem Schreiben ausführt: „[…] seit der letzten Stellungnahme vom 26.03.2025 hat sich nichts verändert, deshalb sollte im Sinne der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt eher Abstand davon genommen werden, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben.“
8. Selbst wenn die KJH die nachträgliche Änderung der Verhältnisse sowie das vollständige Fehlen jeglicher Gefährdung der Kinder durch Kontakte mit dem Vater weiterhin ignoriert, lässt sich auch aus der von der Sozialarbeiterin am 26.03.2025 aufgestellten Annahme, „Frau ----- [Name] kommt ihrer Pflicht als Mutter sehr gut nach und sie kann den Kindern ein sicheres und stabiles Umfeld bieten“ — obwohl die Tatsachen der Instrumentalisierung der Minderjährigen dem offenkundig widersprechen — keineswegs die im Schreiben vom 16.04.2026 gezogene Schlussfolgerung ableiten, wonach „[…] deshalb sollte im Sinne der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt eher Abstand davon genommen werden, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben.“
9. Darüber hinaus enthalten weder die Sozialarbeiterische Kurzstellungnahme vom 26.03.2025 noch das darauf Bezug nehmende Schreiben vom 16.04.2026 irgendeine Begründung dafür, weshalb es zu der plötzlich erfolgten Änderung der sozialarbeiterischen Sichtweise gekommen sein soll.
Ursprünglich wurde am 09.07.2024 in einer sozialarbeiterischen Stellungnahme ausgeführt: „Bei den mj. Kindern konnte ein natürliches ambivalentes Verhalten gegenüber dem KV wahrgenommen werden“ sowie „Eine professionelle Begleitung der Besuchskontakte ist in diesem Fall aus fachlicher Sicht jedenfalls notwendig“. Sodann teilten die Sozialarbeiterinnen der KJH dem KV am 07.08.2024 mit, dass sie sich um die Organisation der Kontakte zwischen ihm und den Kindern kümmern würden.
Jedoch änderte sich die Sichtweise der Sozialarbeiterinnen am 05.09.2024 plötzlich und deutlich. Unter Berufung auf den Wunsch der KM, das Kontaktrecht im Scheidungsverfahren zu verhandeln, lehnten sie es ab, den KV in dieser Weise zu unterstützen.
Dem getrennt lebenden Elternteil die Unterstützung hinsichtlich der Kontakte zu den mj. Kindern mit der Begründung zu verweigern, dass der andere Elternteil wünsche, das Kontaktrecht künftig im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verhandeln, „ist das übliche Vorgehen“ der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld.
Sämtliche nachfolgenden Anträge des KV auf Kontakte mit seinen Kindern wurden von der KJH abgelehnt; sämtliche Argumente des KV, darunter auch jene betreffend die zunehmende Eltern-Kind-Entfremdung, wurden ignoriert.
Trotz der vom KV fortlaufend gezeigten Kooperationsbereitschaft gewährte die KJH dem KV über einen längeren Zeitraum hinweg keinerlei Unterstützung bei der Organisation der Kontakte mit den Kindern und verhinderte sogar, dass er Informationen über die schulischen Leistungen seiner Kinder erhalten konnte. Dies ging sogar so weit, dass sämtliche Ersuchen des KV an die Sozialarbeiterinnen, seinen Kindern zu ihren Geburtstagen zu gratulieren, abgelehnt wurden.
Die Fehlleistungen bei der Aufgaben- und Auftragserfüllung – genauer gesagt im vorliegenden Fall das Untätigbleiben – führten die KJH letztlich zu ihrer nunmehrigen Schlussfolgerung, dass „zum jetzigen Zeitpunkt eher Abstand davon genommen werden sollte, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben“. Allerdings hätten für eine derart zwingende Schlussfolgerung zweifellos Veränderungen eintreten müssen, welche die KJH ausdrücklich hätte darlegen müssen.
Leider lassen sich weder der Sozialarbeiterischen Kurzstellungnahme vom 26.03.2025 noch dem Inhalt des darauf Bezug nehmenden Schreibens vom 16.04.2026 die Gründe dafür entnehmen, weshalb das natürliche ambivalente Verhalten der mj. Kinder gegenüber dem Vater einer ausgeprägten Ablehnung ihm gegenüber gewichen sein soll. Es liegt auf der Hand, dass hierfür jedenfalls irgendwelche Veränderungen hätten eintreten müssen. Hierzu jedoch – ebenso wie zu den Gründen für die plötzlich geänderte Sichtweise der Sozialarbeiterinnen – enthält das Schreiben vom 16.04.2026 keinerlei Angaben.
10. Dieses Schreiben der KJH enthält keinerlei Begründung dafür, weshalb die Sozialarbeiterin ----- [Name] – die über keine psychologische oder psychiatrische Fachkompetenz, insbesondere im Bereich der Aussagepsychologie, der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit sowie der Traumafolgestörungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt – entgegen den Feststellungen der Sachverständigen über eine massive suggestive Beeinflussung durch die KM der Auffassung ist, dass die sich in völliger Abhängigkeit von der KM befindlichen mj. ----- [Name] und ----- [Name] Wünsche geäußert hätten, die auf einem autonomen Willen beruhten.
11. Darüber hinaus hätte die in dem gegenständlichen Schreiben angeführte Empfehlung der KJH neben dem Hinweis auf den bloßen Wunsch der Kinder auch auf andere tragfähige Umstände gestützt werden müssen, aus denen hervorgeht, weshalb die mj. Kinder bei völligem Fehlen jeglicher Feststellungen über ihnen gegenüber ausgeübte Gewalt keinen Kontakt zu ihrem psychisch gesunden Vater haben können.
12. Die von der KJH aus eigenem Antrieb abgegebene Empfehlung, wonach „[…] Abstand davon genommen werden sollte, dass die Kinder Kontakt zum Vater haben“, stellt faktisch eine unmittelbare Vorgabe dar, den Kontakt zwischen den mj. Kindern und dem KV zum jetzigen Zeitpunkt einzuschränken oder zu untersagen. Ein solcher Ansatz widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung, wonach ein vollständiger Ausschluss des Kontaktrechts (Umgangsausschluss) nur als ultima ratio in einem Extremfall bei Vorliegen einer ernstlichen Kindeswohlgefährdung zulässig ist.
Das Schreiben der KJH vom 16.04.2026 enthält keinerlei Angaben zum Vorliegen einer ernstlichen Kindeswohlgefährdung durch den Vater und keinerlei Begründung dafür, weshalb gerade zum jetzigen Zeitpunkt von der ständigen Rechtsprechung abgewichen und ein derart schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der mj. Kinder und ihres Vaters vorgenommen werden sollte.
13. Darüber hinaus enthält das gegenständliche Schreiben der KJH keinerlei Begründung dafür, weshalb die Mutter – die ein gefährliches antisoziales Verhalten zeigt, massive psychische Gewalt gegenüber den mj. Kindern ausübt und diese unter anderem durch Gespräche in den elterlichen Konflikt involviert – im Gegensatz zum Vater zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin die Möglichkeit haben sollte, Kontakt zu ihnen zu haben.
Die KJH zieht auch keinerlei Schlussfolgerungen dahingehend, dass die familiäre Situation aufgrund eines solchen Verhaltens der KM für die mj. ----- [Name] und den mj. ----- [Name] ein erhöhtes Risiko für Fehlentwicklungen im emotionalen und sozialen Bereich darstellt.
14. In diesem Schreiben sowie in der darin in Bezug genommenen „Sozialarbeiterischen Kurzstellungnahme“ bleibt ebenfalls gänzlich unberücksichtigt, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in seinem Beschluss vom 11.11.2024 auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, insbesondere die Anordnung einer Eltern- und Erziehungsberatung sowie die Durchführung eines Clearingverfahrens bzw. die Einholung fachlicher Stellungnahmen zur Wiederherstellung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern sowie zur Anbahnung und Etablierung eines verlässlichen Vater-Kind-Kontakts in Betracht zu ziehen.
Wäre die KJH nicht untätig geblieben, sondern bestrebt gewesen, die Eltern zu unterstützen, so wären im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Schritte zur Unterstützung der Eltern zur Wiederherstellung der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie zur Anbahnung und Etablierung eines verlässlichen Vater-Kind-Kontakts zu setzen gewesen.
Dabei hätten, da der KJH bekannt war, dass die KM eine solche Kooperation verweigerte und den Kontakten zwischen den Kindern und dem Vater ausdrücklich entgegenwirkte, diese wesentlichen Umstände im Schreiben vom 16.04.2026 dargelegt werden müssen.
Ebenso hätte die KJH dem Gericht nicht verschweigen dürfen, dass der KV nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung mehrfach Kontaktrechtsanträge bei der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld gestellt hat, und zwar am 07.08.2024, am 23.12.2024 sowie zuletzt mit einem Ersuchen um Kontakte zu den Kindern am 06.04.2026, und zudem wiederholt entsprechende Termine angefragt hat.
Im gegenständlichen Schreiben, dessen Inhalt den Feststellungen und Empfehlungen der Sachverständigen in keiner Weise entspricht, findet die vom KV fortlaufend gezeigte Kooperationsbereitschaft jedoch keinerlei Erwähnung.
Aus dem Inhalt dieses Schreibens geht eindeutig lediglich die Untätigkeit der KJH hervor, die nicht in der Lage ist, die bestehende Gefährdung des Kindeswohls objektiv zu beurteilen und den Schutz der minderjährigen Kinder ----- [Name] und ----- [Name] vor den schwersten Formen von Gewalt zu gewährleisten.
15. Von der Sachverständigen Mag.a ----- [Name] wurden in ihrer Ergänzung zum Gutachten vom 23.03.2026 Empfehlungen hinsichtlich der erforderlichen Schritte zur Vorbereitung einer künftig allenfalls möglichen, fachlich begleiteten Kontaktaufnahme der mj. Kinder zum KV wie folgt formuliert:
Es wird, wie schon im Hauptgutachten empfohlen, eine ressourcenorientierte, fachliche Unterstützung der beiden MJ empfohlen als eventuelle Vorbereitung einer künftigen, fachlich begleiteten Kontaktaufnahme zum KV bei positivem Verlauf der Interventionen auf Kind- und Erwachsenenebene (Flexible Hilfe, aufsuchende psychologische Behandlung, Maßnahme der KJHT);
Eltern- und Erziehungsberatung der KM (10 EH im Einzelsetting);
Vorbereitung einer (eventuell bei positivem Verlauf künftig möglichen) direkten, fachlich begleiteten Kontaktanbahnung durch angeleitetes, indirektes Kontakthalten des KV im Rahmen eines Gatekeepings (realisiert durch den KJHT);
Eltern- und Erziehungsberatung des KV (10 EH im Einzelsetting): Bedürfnisse von Kindern und eigene Bedürfnisse, kontaktförderliche Kommunikationsangebote, konfliktminderndes Kommunikationsverhalten;
Weitere Schritte der Kontaktanbahnung bei positivem Verlauf.
Laut dem Schreiben vom 16.04.2026 beantwortete die KJH die vom Bezirksgericht Fürstenfeld gestellte Anfrage wie folgt: „Die Kinder- und Jugendhilfe kann bei den empfohlenen Kontaktanbahnungsmaßnahmen nicht mitarbeiten und diese auch nicht übernehmen. Es liegt nicht in der Kompetenz der ARGE, dies über Flexible Hilfe abzudecken.“ Anschließend führte die KJH zur Kenntnisnahme eine Information von Seiten der ARGE an.
Die KJH beschränkte sich jedoch auf eine bloß formal-bürokratische Antwort und differenzierte dabei nicht zwischen den einzelnen Elementen der von der Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen. Obwohl die Sachverständige ausdrücklich eine stufenweise Vorbereitung einer künftig allenfalls möglichen, fachlich begleiteten Kontaktaufnahme bzw. Kontaktanbahnung zum KV empfohlen hatte, insbesondere durch angeleitetes indirektes Kontakthalten des KV im Rahmen eines Gatekeepings (realisiert durch den KJHT), stellte die KJH lediglich darauf ab, dass eine Besuchsbegleitung im Rahmen der „Flexiblen Hilfe“ nicht angeboten werde. Eine Klarstellung dahingehend, dass sich diese Ablehnung lediglich auf bestimmte Formen direkter Besuchsbegleitung bezieht, nicht jedoch notwendigerweise auf die Möglichkeit eines indirekten Gatekeepings oder anderer vorbereitender Maßnahmen zur Kontaktanbahnung, unterblieb jedoch.
Hinsichtlich der Möglichkeit einer ressourcenorientierten fachlichen Unterstützung der mj. Kinder als eventuelle Vorbereitung einer künftigen, fachlich begleiteten Kontaktaufnahme zum KV (Flexible Hilfe, aufsuchende psychologische Behandlung, Maßnahme der KJHT) erstattete die KJH gegenüber dem Gericht ebenfalls keinerlei Ausführungen.
Dadurch wurde der falsche Anschein erweckt, die von der Sachverständigen empfohlene stufenweise Kontaktanbahnung sei gänzlich undurchführbar.
Da sich die KJH nicht darauf berufen kann, ihr hätten die Empfehlungen der Sachverständigen Mag.a ----- [Name] nicht vorgelegen, hat die KJH mit ihrer schriftlichen Antwort im vorliegenden Fall nicht nur faktisch ihren vollständigen Rückzug von jeglicher Unterstützung der mj. Kinder und deren Eltern erklärt, sondern auch darauf abgezielt, dem Gericht eine Grundlage für die Abweisung des Kontaktrechtsantrags des KV zu verschaffen, d. h. alles daranzusetzen, um jegliche künftigen Kontakte der Kinder zu ihrem Vater faktisch zu vereiteln.
Aus allen oben dargelegten Gründen widersprechen die Einschätzungen und Schlussfolgerungen der Kinder- und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, einschließlich der Empfehlung, von Kontakten der Kinder mit dem Vater Abstand zu nehmen, der Sachverhaltsgrundlage, lassen die eingetretene Änderung der Verhältnisse unberücksichtigt und weichen zudem von den Feststellungen der Sachverständigen ab bzw. stehen in direktem Widerspruch zu diesen.
Im gegenständlichen Fall gefährden das rechtswidrige Handeln bzw. Unterlassen der Kinder- und Jugendhilfe unmittelbar das Kindeswohl der mj. ----- [Name] und des mj. ----- [Name], die seit längerer Zeit massiver psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen fordert der KV die KJH der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld auf, unverzüglich damit aufzuhören, sich der Erfüllung ihrer Pflichten zu entziehen sowie seine Rechte und die Rechte seiner mj. Kinder zu verletzen.
II. ANTRAG
Der KV beantragt, folgende Unterlagen zu den unter den GZ ----- und ----- geführten Akten zu nehmen:
die von ihm beim Bezirksgericht Fürstenfeld eingebrachten Schriftsätze vom 16.12.2025 und vom 08.05.2026, die von wesentlicher Bedeutung sind und das familienpsychologische Sachverständigengutachten der Sachverständigen Mag.a ----- [Name] vom 17.10.2025 sowie die Ergänzung zu diesem Gutachten vom 23.03.2026 betreffen, wobei sowohl das Gutachten als auch dessen Ergänzung Anzeichen für eine Verfälschung aufweisen;
den neuropsychiatrischen Befundbericht und die gutachterliche Stellungnahme des neuropsychiatrischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. ----- [Name] vom 05.03.2026;
die Bestätigung über die Eltern- und Erziehungsberatung des KV (10 EH im Einzelsetting) vom 02.07.2026;
die gegenständliche Stellungnahme.
Graz, am 07.09.2026Petr Tsarkov
Beilagen:
1. Schriftsatz vom 16.12.2025
2. Schriftsatz vom 08.05.2026
3. Gutachterliche Stellungnahme vom 05.03.2026
4. Bestätigung über die Eltern- und Erziehungsberatung des KV (10 EH im Einzelsetting) vom 02.07.2026